Schulungen

Herzlich Willkommen bei der Ausbildung!
Lassen Sie sich nach den Richtlinien der Berufsgenossenschaft an

  • Hubarbeitsbühnen nach DGUV Grundsatz 308-008
    Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
  • Teleskopstaplern nach DGUV Grundsatz 308-009
    Qualifizierung und Beauftragung der Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern
  • Flurförderzeuge nach DGUV Grundsatz 308-001
    Ausbildung von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand

bei uns ausbilden.

Die meisten Unfälle mit Arbeitsbühnen, Staplern, Flurförderzeugen entstehen durch Leichtsinn und persönliches Fehlverhalten wegen mangelnder Fachkenntnisse

Darum haben die Berufsgenossenschaften in den jeweiligen DGUV Grundsätzen die Ausbildung und Beauftragung der Bediener neu geregelt.
Hier wird verpflichtet beschrieben, dass Sie eine Ausbildung zum Bedienen von diesen Maschinen vorzuweisen haben.

Nutzen Sie die Chance für sich und Ihre Mitarbeiter, denn nur durch gut ausgebildete Bediener werden Arbeitsunfälle vermieden.

Wir bilden Sie aus:
Durch die sinnvolle Kombination von Theorie und Praxis werden Sie unter anderem über Unfallverhütungsvorschriften, spezielle Unfallgefahren und deren Vermeidung, sowie Aufbau und Vorteile der einzelnen Maschinen erfahren.

Für die entsprechenden Ausbildungen stehen Ihnen die verschiedensten Hubarbeitsbühnen zur Verfügung:
LKW-Bühnen, Anhänger-, Scheren-, Teleskop-Bühnen sowie Teleskop-Stapler und Hoflader!

Neben den Ausbildungen führen wir natürlich auch gerne die jährliche vorgeschriebene Unterweisung für Sie durch.
Wie beraten Sie gern, für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Regelmäßige Prüfungen (UVV) an Hubarbeitsbühnen

Sie besitzen selbst eine Arbeitsbühne ( u. a. Schrenbühnen, Anhängerbühnen, LKW-Bühnen, Gelenkteleskopbühnen, Teleskopbühnen und Teleskopmastbühnen).
und benötigen dafür eine UVV-Prüfung, dann sind Sie bei uns richtig.

Wir bieten Ihnen die Prüfung direkt bei Ihnen vor Ort, oder bei uns im Hause an.

Die Prüfung nach DGUV Regel 100-500 Abschnitt 2.9.1 des Kapitels 2.10 besteht u.a. aus:

  • Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen
  • Überprüfung der Dokumentation / Prüfbuches
  • Sicht- und Funktionsprüfung
  • Prüfung des Zustandes der Bauteile
  • Aushändigung eines offiziellen Prüfprotokolls sowie Prüfplakette

Auszug aus den Vorschriften:

Alle Erkenntnisse aus den Prüfungen müssen schriftlich niedergelegt werden. Neben Datum und Umfang der Prüfung, gehören auch Ergebnisse und festgestellte Mängel sowie Hinweise zum weiteren Betrieb und Nachprüfungen in die Dokumentation.

Bei den wiederkehrenden Prüfungen bestimmt der Betreiber den entsprechenden Prüfer bzw. Sachverständigen. Diesem müssen alle Unterlagen und Hilfskräfte, die zur Prüfung notwendig sind, zur Verfügung gestellt werden. Des weiteren muss eine eventuell verschmutzte Arbeitsbühne insoweit gesäubert werden, dass eine reibungslose Prüfung möglich ist. Zwischen den einzelnen Wartungsprüfungen darf höchstens ein Jahr Abstand sein. Sollten Mängel festgestellt werden, müssen diese, abhängig von ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung, in einem annehmbaren Zeitraum behoben werden.